ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Stand 04.2019
1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten zwischen der Bewertungsstelle für Auslandsimmobilien, Inhaber Herr Holger J. Schneider (kurz nur „Sachverständige“ genannt), Lohstr. 7 in 93128 Regenstauf und deren Auftraggeber soweit sie in einem Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden vom Sachverständigen schriftlich bestätigt. Der Sachverständige erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
2 Pflichten des Sachverständigen
1. Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
2. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen, bzw. Unterlagen bekannt sind, oder grob fahrlässig unbekannt sind.
3. Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus. Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen, bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
4. Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.
5. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er darf sie nicht beachten.
4 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem im Auftrag genannten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine schriftliche Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.
5 Vergütung und Zahlung
1. Der Sachverständige hat einen Anspruch auf Vergütung die sich nach der gültigen Honorarliste 04.19 oder den Vereinbarungen im Auftrag bemisst.
2. Der Sachverständige kann eine Vorschusszahlung von max. 50% des zu erwartenden Honorars verlangen.
3. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Im Falle, dass der Sachverständige im Rahmen der Beauftragung vor Gericht als Sachverständiger Zeuge gem. § 414 ZPO aussagen muss, wird vereinbart, dass die Differenz zwischen Zeugengeld und dem Honorar gemäß gültiger Honorarliste der Auftraggeber dem Sachverständigen zu erstatten hat.
6 Beendigung des Vertrages
1. Allgemein
a) Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 648 BGB kündigen, bleibt aber gem. § 649 BGB vergütungspflichtig trotz Kündigung. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 25% seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren, mindestens jedoch 500Euro zzgl. Mwst. Ist die Leistung des Sachverständigen aber zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Auftraggeber bereits voll erbracht, so besteht Anspruch auf 100% vom Honorar. Zudem sind die durch den Auftrag ggf. entstandenen Kosten, wie Flugbuchung, Hotel usw. gegen Nachweis vom Auftraggeber zu bezahlen, falls eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist.
b) Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Honorars. Der Sachverständige muss den Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen abmahnen.
3. Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von der einen oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt (§§ 280 ff. BGB).
7 Sachmangel und Gewährleistung
1. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1-3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen aus wichtigem Grunde kündigen. Es wird Schadenersatz gewährt, der mangelbedingt durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu einem Sachen geführt hat.
2. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.
3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1-3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.
8 Haftung und Haftungsausschluss
1. Der Sachverständige haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er die Schäden durch das Gutachten bzw. seiner Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen von 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden und 250.000 € für Vermögensschäden.
9 Deutsches Recht / Gerichtsstand
Es ist das deutsche Recht anzuwenden. Gerichtstand ist der Sitz des Sachverständigen.
10 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.