Gemeiner Wert für Auslandsimmobilien
Mit der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform wird die bisherige diskriminierende Bewertung von Immobilien wegfallen, da nunmehr auch inländische Immobilien realistisch(er) bewertet werden sollen und die früheren Einheitswerte nicht mehr gelten, so zumindest die gesetzgeberische Absicht.
Die Bewertung von Auslandsimmobilien für die deutschen Steuern ändert sich dagegen nicht, diese werden wie schon bisher mit dem gemeinen Wert bzw. ungefähren Verkehrswert in Ansatz gebracht.
Der Wert deutscher unbebauter Grundstücke ist nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Für diese Wertermittlungsverfahren gibt es spezielle Vorschriften. Diese Bodenrichtwerte und Vorschriften über die Wertermittlungsverfahren sind für ausländische Immobilien nicht vorhanden bzw. nicht verwendbar. Insofern gibt es also auch in Zukunft Unterschiede bei der Wertermittlung.