Ehrenkodex
Als Mitglied des Bundesverbands Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter BDSF e.V. verpflichte ich mich, bei meiner Arbeit als Sachverständiger die Regelungen dieses Ehrenkodex nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten, um dadurch mein Ansehen und das seriöse und hohe Ansehen unseres Verbands und des Berufsstands der Sachverständigen zu fördern.
Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich dazu fortan:
Unabhängigkeit und Neutralität
Umgang mit Informationen und Daten
Auftragsabwicklung und Qualitätssicherung
Als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Ausland, fühle ich mich in Anlehnung an die Verhaltensregeln, die durch die Muster –Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.
Das Gutachten stehen unter der Prämisse einer:
• weisungsfreien
• unabhängigen
• gewissenhaften und
• unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.
Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen:
Persönliche Aufgabenerfüllung: Ich erstatte Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten detailliert kenntlich gemacht (§11 SVO).
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Ich führe über meine Leistungen entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese, neben einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf. (§ 13 SVO)
Schweigepflicht: Meine Mandanten genießen volle Diskretion. Kenntnisse, die ich während der Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung der Interessen des Sachverständigen oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).
Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch: Das Wissen und die Erfahrungen der Immobilien-Sachverständigen müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Diesbezüglich besitzen die regelmäßige Fortbildung und der Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO).