Wichtige NEWS rund um die Immobilie im Ausland

Erbschaftssteuer sparen durch ein Verkehrswertgutachten

Erbschaftssteuer sparen durch ein Verkehrswertgutachten

Natürlich ist es nicht so einfach, nachzuweisen, dass der gemeine Wert der Immobilie im EU-Ausland, wie z.B. in Spanien, an der Costa del Sol, Costa Brava, Costa Blanca, auf den Balearen oder Kanaren, in Frankreich in der Bretagne oder an der französischen Riviera, Österreich, Portugal, Griechenland, Zypern, ItalienKroatien oder auch der Schweiz zu hoch angesetzt ist.

Zunächst einmal hat also der durch die Finanzbehörde ermittelte Verkehrswert bzw. Marktwert Bestand. Doch das müssen Sie nicht zulassen. Es ist Ihr gutes Recht, durch einen Immobiliengutachter, Sachverständiger für Immobilienbewertung IHRER WAHL, den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie im europäischen Ausland durch ein anerkanntes Verkehrswertgutachten darlegen zu lassen. Die entstehenden Kosten für das Gutachten sind i.d.R. sogar steuerlich absetzbar. Dieser ermittelte Verkehrswert der betreffenden Immobilie, auch das steht klar im Gesetz, ist dann auch anzuwenden.

Im nächsten Schritt bedeutet das natürlich auch weniger Erbschaftssteuern für Sie. Wichtig für Sie ist ein qualifizierter Gutachter, denn nur ein qualifizierter Sachverständiger kann offiziell anerkannte Immobiliengutachten erstellen. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes kann somit auch im Wege eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Nachweislast liegt hierbei beim Steuerpflichtigen, eine bloße Darlegungs- und Feststellungslast genügt nicht. Laut R177 ErbStR ist der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Wert für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das zuständige Finanzamt. Enthält das Gutachten Mängel, auch hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit, kann es vom Finanzamt zurückgewiesen werden. Wird das Gutachten als Beweismittel vom Finanzamt nicht anerkannt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen und der Nachweis eines niedrigeren Wertes nach § 198 BewG gilt somit als nicht erbracht.

Als Gutachter kommen nur dafür qualifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung in Frage. Gutachten anderer Personen, insbesondere Steuerberater, Buchprüfer, sowie Wirtschaftsprüfer finden regelmäßig keine Anerkennung, obwohl das nicht selten allgemeiner Glaube ist.

 

 



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